Information zur Landgemeinde
Landgemeinde – Ortschaften – Rechte – Wahlen
Vor dem Hintergrund stetig wachsender finanzpolitischer und demografischer Herausforderungen hat der Landesgesetzgeber im Jahr 2008 entschieden, das Rechtsinstitut der „Landgemeinde“ neu in die Thüringer Kommunalordnung (§ 45a) aufzunehmen, da diese Gemeindeform vor allem den Gegebenheiten des ländlichen Raumes gerecht wird. Die Landgemeinde verfügt gegenüber der Einheitsgemeinde über ein kraft Gesetzes gestärktes Ortschaftsrecht. In einer Einheitsgemeinde besteht die Möglichkeit, in Ortsteilen eine Ortsteilverfassung einzuführen; in einer Landgemeinde besteht hingegen die Pflicht zur Einführung einer Ortschaftsverfassung.
Eine Landgemeinde hat nur noch einen Haushalt. Sie muss ihren Ortschaften aber eigene Geldmittel für ortschaftsbezogene Zwecke zur Verfügung stellen; sog. Ortschaftsratsmittel.
Entgegen der allgemeinen Ansicht, dass die Ortschaftsräte in einer Landgemeinde überhaupt keine Entscheidungskompetenzen mehr haben, obliegen ihnen weiterhin viele Entscheidungen selbst.
Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:
- Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
- Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
- Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat,
- Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
- Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,
- Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
- Pflege von Partner- und Patenschaften,
- Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
- Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,
- Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen.
Der Ortschaftsrat berät zudem über die Angelegenheiten der Ortschaft. Der Ortschaftsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortschaftsrat zu unterrichten.
Der Ortschaftsrat ist in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Landgemeinde zu hören. Dem Ortschaftsrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Landgemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.
Der Stadtrat kann einem Ortschaftsrat durch Regelung in der Hauptsatzung weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen.
Insgesamt entscheiden Ortschaftsräte viel mehr selbst, als Ortsteilräte in einer Einheitsgemeinde.
Auch die Annahme, dass ein ehrenamtlicher Ortschaftsbürgermeister in einer Landgemeinde nichts mehr oder weniger zu tun hätte, trügt. Er ist erster Ansprechpartner in der Ortschaft, kann beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse teilnehmen und entsprechende Anträge stellen. Zudem lädt er zu den Ortschaftsratssitzungen ein und leitet diese.
Der hauptamtliche Bürgermeister der Stadt ist zuständig für die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Darüber hinaus gehende Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erledigt der hauptamtliche Bürgermeister, ähnlich wie es bisher die Verwaltungsgemeinschaft getan hat. Er leitet die Stadtverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung, vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse und vertritt die Stadt nach außen.
Jede Ortschaft wählt einen eigenen Ortschaftsrat und einen eigenen ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeister.
Die gesamte Stadt wählt einen gemeinsamen Stadtrat und einen hauptamtlichen Bürgermeister.
Am 26. Mai 2024 fanden die Kommunalwahlen statt. Weitergehende Informationen zu den Wahlergebnissen finden Sie hier
https://wahlen.thueringen.de/kommunalwahlen/kw_wahlergebnisse.asp