Wohnungswechsel
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um denen Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb der gleichen Zeit bei der Meldebehörde anzumelden, wo der neue Wohnsitz begründet wird. Bei Wegzug ins Ausland hat man sich immer bei seiner derzeit zuständigen Meldebehörde abzumelden. Anders ist es beim Auszug aus einer Nebenwohnung, diese ist bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
An-, Ab- und Ummeldungen sind grundsätzlich persönlich zu erledigen. Für Familien kann ein Familienmitglied die Meldung vornehmen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Bei minderjährigen Kindern und Wohnungswechsel mit nur einem Sorgeberechtigten aus der gemeinsamen Wohnung, ist eine Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten vorzulegen (Einverständnis der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderj. Kindes gem. §§ 17 u. 22 BMG)
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann auch schriftlich erfolgen.
Gebühren: gebührenfrei
Sie benötigen:
Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass bzw. Geburtsurkunde des Kindes (Original) – aller Familienmitglieder
Bei Bezug einer Mietwohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung (Wohnungsgeberbescheinigung gem. § 19 BMG).
Rechtsgrundlagen: §§ 17, 19, 22 Abs. 2 + 23 BMG
Formulare
- Wohnungsgeberbescheinigung (40,10 kB)