Auskunftssperre/Übermittlungssperre
Auskunftssperre
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
Der Antrag auf eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Güter kann formlos beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Es wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag persönlich zu stellen.
Entsprechende Nachweise (z.B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) sind zur Antragstellung mitzubringen.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperren
Nach Maßgabe Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Personen gegenüber der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Das Löschen einer Übermittlungssperre muss durch schriftliche Erklärung im Einwohnermeldeamt erfolgen.
Was wird benötigt: Personalausweis oder Reisepass
Bearbeitungsdauer: sofort
Gebühren: gebührenfrei
Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren
a) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen u.a. im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
b) Widerspruch bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
Wenn Sie ein Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG, eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Monat und Art des Jubiläums. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
c) Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
d) Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgemeinschaften
Der § 42 Abs. 1 und 2 BMG sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in dem gleichen Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige, also nicht das Kirchenmitglied selbst, kann jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familiennamen, Vornamen, die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Formulare
- Antrag Auskunftssperre (843,47 kB)