Straßensperrungen /Baustellen im öffentlichen Raum
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen,- Fußgängerverkehr) auswirken, sind Anordnungen unter Vorlage eines Verkehrszeichen- oder Regelplan zu beantragen, die benennen wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Die Beantragung und Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen erfolgt nach § 45 StVO.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung wird geregelt:
• wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
• ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und
zu regeln ist,
• ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Hinweise zur Antragstellung:
Zuständige Behörde ist das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Fachdienst Straßenverkehr
Sie können Ihr Vorhaben mit uns vorberaten. Antragsberechtigt ist der Bauverantwortliche. Die Antragsfrist beträgt mindestens 2 Kalenderwochen vor Baubeginn, bei umfangreichen Maßnahmen mit erheblichen Verkehrseinschränkungen länger.