Personalausweis oder Reisepass
Wichtiger Hinweis zur Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen ab Mai 2025
Seit Mai 2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für biometrische Lichtbilder. Danach dürfen biometrische Passfotos für Ausweisdokumente nur noch digital von zertifizierten Stellen erstellt werden.
Zur Erstellung Ihres biometrischen Passfotos stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
- Vor Ort im Einwohnermeldeamt können Sie ein biometrisches Passfoto erstellen lassen. Die Gebühr hierfür beträgt 6,00 €. Das Foto wird ausschließlich für die Bearbeitung Ihres Antrags genutzt und kann nicht ausgedruckt werden.
- Zertifizierte externe Dienstleister: Alternativ können Sie Ihr biometrisches Passfoto bei einem zertifizierten Fotografen oder Dienstleister anfertigen lassen. Dieser übermittelt das digitale Lichtbild direkt an die Pass- und Personalausweisbehörde. Sie erhalten dann einen QR-Code, den Sie bitte zu Ihrem Termin im Bürgerbüro mitbringen.
Bitte beachten Sie, dass nur biometrische Lichtbilder nach diesen Vorgaben akzeptiert werden.
Diese Änderung erfolgt im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Ziel ist es, die Manipulation von hoheitlichen Dokumenten zu verhindern und die Sicherheit der Ausweisdokumente zu erhöhen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt gern zur Verfügung.
Die Gebühr für die Dokumente sind grundsätzlich bei der Beantragung zu entrichten!
Amtlicher eID-Flyer – Online-Ausweis
Personalausweis oder Reisepass
Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Nach einem Umzug muss die Anschrift im Personalausweis aktualisiert werden (spätestens 14 Tage nach Umzug), nach einer Namensänderung (z. B. in Folge einer Eheschließung oder Ehescheidung) ebenfalls. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. Anmeldung der Wohnung geändert werden.
Voraussetzung:
Sie sind Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet bzw. angemeldet haben.
Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.
Was kostet der Personalausweis?
1) Grundgebühr für einen
- Personalausweis
Personen ab 24 Jahren: 46,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren: 27,60 Euro (6 Jahre gültig)
- vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis kostet 10,00 Euro, unabhängig von Ihrem Alter. Ein vorläufiger Personalausweis enthält keinen Chip und ist längstens 3 Monate gültig. Er wird in der Regel nur ausgestellt, wenn Sie das Ausweisdokument sofort benötigen.
Was kostet der Reisepass und wieviel kosten die Zusatzleistungen?
Für einen Reisepass wird gemäß § 15 Passverordnung immer eine Grundgebühr erhoben, die von Ihrem Alter abhängt. Für Zusatzleistungen können Zuschläge anfallen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die ab 1. Januar 2024 geltenden Kosten.
1) Grundgebühr für einen
- Reisepass
Personen ab 24 Jahren: 70,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
Für die Grundgebühr erhalten Sie einen Reisepass mit 32 Seiten (internationaler Standard). Sie beantragen Ihren Reisepass im Einwohnermeldeamt an Ihrem Hauptwohnsitz.
- vorläufigen Reisepass
Der vorläufige Reisepass kostet 26,00 Euro, unabhängig von Ihrem Alter. Ein vorläufiger Reisepass enthält keinen Chip und ist längstens 12 Monate gültig. Er wird in der Regel nur ausgestellt, wenn Sie für die Reise ein Ausweisdokument sofort benötigen.
2) Zusätzliche Kosten
- für das Express-Bestellverfahren
Für das Express-Bestellverfahren beim Reisepass wird ein Zuschlag in Höhe von 32,00 Euro je Reisepass erhoben.
Wird die Reisepass-Bestellung bis 12:00 Uhr zum Hersteller übermittelt, liegt der Reisepass innerhalb der nächsten vier Werktage abholbereit im Einwohnermeldeamt vor. Verzögert sich die Lieferung des Reisepasses, wird Ihnen der Express-Zuschlag zurückerstattet.
Antragsdauer und benötigte Antragsunterlagen
Bei Beantragung der jeweiligen Ausweisdokumente müssen die Antragsteller persönlich im Einwohnermeldeamt vorstellig werden, falls dieser unter 18 Jahre ist, in Begleitung von den gesetzlichen Vertretern (siehe unten).
Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/ Kleinstkinder zu beachten?
Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem „neuen“ Aussehen gesprochen werden kann.
Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden.
Abholung:
Bei Fertigstellung der Dokumente kann, falls gewünscht, eine schriftliche E-Mail-Benachrichtigung an den Antragsteller, gesendet werden. Die Dokumente müssen persönlich abgeholt werden oder mit einer vorgefertigten Vollmacht (siehe Einwohnermeldeamt / Formulare). Der Abholer muss sich anhand seines Personalausweises identifizieren.
Hinweise:
Vorhandene Dokumente sind bei der Abholung mitzubringen. Auf Wunsch werden diese auch entwertet und dem Antragsteller überlassen.
Gebührenfrei sind unter anderem:
Einschalten / Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Änderung / Neusetzung der PIN: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion bei Verlust
Ändern der Anschrift bei Umzügen
Befreiung von der Ausweispflicht:
Unter bestimmten Umständen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Diese sind:
- Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung), oder
- Sie sind handlungs- oder einwilligungsunfähig und werden von einem oder von einer mit öffentlicher Vollmacht Bevollmächtigten vertreten, oder
- Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht, oder
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Sollte für Sie oder Ihre Angehörigen eine Ausweisbefreiung in Frage kommen, nehmen Sie bitte Kontakt zum Einwohnermeldeamt auf.
Rechtsgrundlage:
Passgesetz (PassG)
Passverordnung (PassV)
Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)
Passdatenerfassungs-Und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Personalausweisgesetz (PAuswG)
Personalausweisverordnung (PAuswV)
Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Personalauseisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pagesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (ThürAGPaßGPAuswGeIDKG)




