Personalausweis oder Reisepass

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Nach einem Umzug muss die Anschrift im Personalausweis aktualisiert werden, nach einer Namensänderung (z. B. in Folge einer Eheschließung oder Ehescheidung) ebenfalls. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. Anmeldung der Wohnung geändert werden.

Voraussetzung:

Sie sind Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw.  Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet bzw. angemeldet haben.

Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.

Der Antrag muss hierzu persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für den Personalausweis- bzw. Reisepassantrag zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Zustimmungserklärung für Dokumente Minderjähriger). Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Hierzu ist jedoch die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nötig.

Gültigkeit:

für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer:

Personalausweis ca. 2 – 3 Wochen  / Reisepass ca. 4 Wochen

Expresspass 72 Stunden (Wochenende nicht eingerechnet) –

Sie benötigen:

1. bei Erstausstellung eines Personalausweises, bei Diebstahl oder Verlust eine Geburts- oder Heiratsurkunde im Original,

2. ein biometrisches Passbild (Größe 35 mm x 45 1 biometrisches Passbild (Größe 35 mm x 45 mm), den alten Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, auch wenn diese Dokumente bereits abgelaufen sind.

Notwendige Unterlagen bei Beantragung eines Kinderreisepasses:

Wenn Sie für Ihr Kind bisher noch keinen Kinderreisepass, ePass oder Personalausweis beantragt haben, müssen Sie folgende Dokumente mitbringen:

– Geburtsurkunde
– Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung für Dokumente Minderjähriger)
– Ggf. Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
– 1 biometrisches Passfoto

Verfügt Ihr Kind bereits über einen alten Kinderausweis, Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis, so müssen Sie auch dieses Dokument mitbringen.

Abholung:

Bei Fertigstellung des Personalausweises kommt eine schriftliche Benachrichtigung an den Antragsteller. Der Personalausweis muss persönlich abgeholt werden oder mit einer vorgefertigten Vollmacht, welche in der Meldebehörde bereit liegt oder siehe Formular. Der Abholer muss sich anhand seines Personalausweises identifizieren.

Bei Abholung eines Reisepasses kann sich der Antragsteller mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen (Vollmacht zur Abholung Reisepass). Der Abholer muss sich anhand seines Personalausweises identifizieren.

Hinweise:

Vorhandene Dokumente sind bei der Abholung mitzubringen. Auf Wunsch werden diese auch entwertet und dem Antragsteller überlassen.

Gebühren:

Personalausweis: 37,00 €
Personalausweis (unter 24 Jahre): 22,80 €
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Reisepass: 70,00 €
Reisepass (unter 24 Jahre): 37,50 €
72-h-Express-Reisepass: 102,00 €
72-h-Express-Reisepass (unter 24 Jahre): 69,50 €
Vorläufiger Reisepass: 26,00 €

Weitere Gebührenregelungen betreffen unter anderem:

nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises: 6,00 Euro
Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z.B. PIN vergessen): 6,00 Euro
Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (z.B. beim Wiederauffinden): 6,00 Euro

Gebührenfrei sind unter anderem:

– erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises beim Abholen des Ausweises
– erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
– nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises
– Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall
– Ändern der Anschrift bei Umzügen (wie bisher)

Die Gebühr ist grundsätzlich bei der Beantragung zu entrichten.

Neuer Personalausweis:
Broschuere „Ihr Personalausweis – sicher, einfach, digital“

Mit dem 1. November 2010 löst der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der neue Personalausweis kann seit dem 01.11.2010 beantragt werden. Der bisherige Ausweis ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit.

Zusatzfunktionen:

– elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion) – z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
– elektronische Signatur – ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
– zwei digitale Fingerabdrücke – nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen.

Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden. Während der Gültigkeitsdauer eines neuen Personalausweises kann der elektronische Identitätsnachweis jederzeit von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

Familienname
Geburtsname
Vornamen
Doktorgrad
Tag und Ort der Geburt
Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
Anschrift
Staatsangehörigkeit
Ordensname (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
Künstlername (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 1 + 4, § 3 PAuswG
§§ 1, 3 + 5 PassG
§ 1 Abs. 1 + 2 PAuswGebV
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 PassV



Zuständige Mitarbeiter

Mandy Handwerk Zimmer: 107 Telefon: 036021-98251 E-Mail Adresse: m.handwerk@stadt-nhh.de

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