Gartenabfälle
Seit dem 01.01.2016 gibt es in Thüringen keine sogenannten „Brenntage“ für Gartenabfälle nach der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfallverordnung) mehr.
Pflanzliche Abfälle sind somit nur noch auf dem eigenen Grundstück zu verwerten oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Folgende Verwertungsmöglichkeiten sind für private Haushalte, teilweise kostenpflichtig, zulässig:
– Liegenlassen, Untergraben, Häckseln, Schreddern, Kompostieren oder Unterpflügen auf dem eigenen Grundstück
– Entsorgung über die Biotonne des Abfallwirtschaftszweckverbandes
– Selbstanlieferung an die Umladestation Aemilienhausen
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Maifeuer) sowie die Verbrennung von Brennholz (trockenes Scheitholz) zum Kochen, Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern (siehe ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt NHH) sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen.
Eine Verbrennung von Pflanzen, welche von bestimmten Pflanzenkrankheiten befallen sind, ist mit Ausnahmegenehmigung der Pflanzenschutzbehörde der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz in Erfurt, möglich.
Ausnahmegenehmigung
Unter besonderen Umständen kann die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genehmigt werden. Hierbei darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Zuständige Behörde für solche Ausnahmefälle ist die Untere Abfallbehörde des Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis. Der entsprechende Antrag hat grundsätzlich die Erklärung zu enthalten, warum eine Inanspruchnahme der o.g. Entsorgungswege nicht möglich ist.
Gemäß Landesgesetzgebung ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig. Der Gebührenrahmen liegt laut Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zwischen 100 € und 1.000 €.
Eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ohne Genehmigung oder die Entsorgung außerhalb dafür zugelassener Anlagen, z.B. durch die Ablagerung im Wald oder in der freien Natur, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis 100.000 € geahndet werden.
Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Pflanzenabfällen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz unter dem Link.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Natürlich steht auch die Untere Abfallbehörde des Unstrut Hainich-Kreises unter Tel. 03601/802808 für Fragen zur Verfügung.
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich
Weiterverwertung von Gartenabfällen
Merkblatt Pflanzenabfallverordnung