Fundtiere
Die Gemeinden sind verpflichtet, Fundtiere entgegen zu nehmen (§ 967 BGB), ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen. Dies umfasst die Grundversorgung der Fundtiere. Dazu gehört eine artgerechte Unterbringung, Versorgung mit Futter und auch die notwendige tierärztliche Behandlung.
Nicht alle gefundenen Tiere sind jedoch Fundtiere. Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?
Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und von einer Person aufgegriffen wurden, welche nicht schon zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte.
Verloren ist ein Tier, wenn es besitzlos geworden ist, weil es sich außerhalb des Einzugsbereichs seines Halters aufhält und nicht wieder dorthin zurückkehrt. Für das Merkmal „verloren“ ist es nicht erforderlich, dass der Verlust des unmittelbaren Besitzes unfreiwillig eingetreten ist.
Herrenlos sind solche Tiere, die in niemandes Eigentum stehen. Wilde Tiere sind kraft Gesetzes herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt (§ 960 Abs. 2 BGB). Ein gezähmtes vormals wildes Tier, hierzu zählen nicht verwilderte Haustiere, wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren (§ 960 Abs. 3 BGB). Im Regelfall wird es sich bei den aufgefundenen Tieren um Haustiere handeln, also weder um ein wildes noch ein gezähmtes Tier.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt (Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB, sog. Dereliktion). Eine Eigentumsaufgabe bei Tieren durch Aussetzen oder Zurücklassen des Tieres ist dagegen unwirksam. Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung und Literatur, wonach selbst Tiere, die nachweislich von deren Haltern ausgesetzt oder zurückgelassen werden, nicht als herrenlose Tiere behandelt werden dürfen.
Bei Zweifeln, ob es sich um ein Fund- oder herrenloses Tier handelt, hat die Fundbehörde ein aufgefundenes Tier als Fundtier zu betrachten. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein aufgefundenes Tier nicht herrenlos ist, dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Fundtier handelt.
Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie die Gemeinden Körner und Marolterode gewährleisten die Unterbringung und Betreuung von Fundtieren in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein Mühlhausen und Umgebung e.V.
Gesetzliche Grundlagen
BGB
Tierschutzgesetz
Kontakt zum Tierheim Mühlhausen
Tierschutzverein Mühlhausen und Umgebung e.V.
Industriestraße 34
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601/440711
Fundtiere melden und versorgen
Tasso – Haustierzentralregister