Feuer/ offene – Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt NHH ist nicht erlaubt.  Ausnahmen vom Verbot des Anlegens und Unterhaltens eines offenen Feuers können für ortstypische Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen gewährt werden.

Von einem offenen Feuer wird gesprochen, wenn die Feuerstelle kein feuerfestes geschlossenes Behältnis darstellt. Geschlossen meint hier: mit Deckel und/oder Tür. Funkenflug kann sich bei Feuer immer bilden und einen Brand verursachen. Auch Feuerschalen zählen zu den offenen Feuerstellen. Eine bundesweite, einheitliche Regelung über Feuer im (eigenen) Garten gibt es zwar nicht, doch offenes Feuer unterliegt grundsätzlich strengen Regeln und Auflagen.

Was ist ein Brauchtumsfeuer?

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Anlässlich privater Festlichkeit oder Veranstaltung wird kein Brauchtumsfeuer genehmigt.

Was ist zu beachten um eine Erlaubnis zu erhalten?

Antragsstellung – 14 Tage im Voraus

a) es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie Stroh verbrannt werden

b) die Pflanzenabfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen

c) das Verbrennen von beschichtetem/unbehandeltem Holz (hierunter fallen auch ist verboten behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden

d) die Feuerstelle darf nicht zu lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und vor dem Verbrennen geschützt werden

e) das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Sie müssen über Mobiltelefon erreichbar sein und dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind

f) das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen

Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 20 m von befestigten Wirtschaftswegen

e) mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen

f) 15 m von sonstigen brennbaren Stoffen

Was ist ein Lagerfeuer?

Ein Lagerfeuer darf die Maße im Durchmesser und in der Höhe von 1 m nicht überschreiten. Als Brennstoff darf ausschließlich trockenes, naturbelassenes und stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig verwendet werden.

Auch hier gilt:

  • es darf zu keiner Rauchbelästigung der Nachbarschaft kommen.
  • Das Lagerfeuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson beaufsichtigt werden.
  • Bei starken Winden und bei starker Rauchentwicklung, ist das Lagerfeuer sofort zu löschen.
  • Zu den nächstgelegenen Gebäuden muss ausreichender Abstand eingehalten werden.

Formulare

Satzungen


Zuständige Mitarbeiter

Stephanie Biniok Zimmer: 109 Telefon: 036021-98254 E-Mail Adresse: s.biniok@stadt-nhh.de
Nicole Pietsch Zimmer: 108 Telefon: 036021-98219 E-Mail Adresse: n.pietsch@stadt-nhh.de

Zuständiges Amt

Stadtverwaltung
Nottertal-Heilinger Höhen
Ordnungsamt
Markt 1, OT Schlotheim
99994 Nottertal-Heilinger Höhen

Tel: 036021-98-0
Fax: 036021-98220
Mail: post@stadt-nhh.de

 

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