Baumschutz
Baumfällung und Artenschutz – einheitliche Fällzeiträume zum Schutz der heimischen Tierwelt
Seit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 werden Fällzeiträume aus Gründen des Artenschutzes in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines Jahres einheitlich vorgegeben. Auch Naturschutz beginnt zuerst vor der eigenen Haustür. Daher bittet das Ordnungsamt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen auch im privaten Umfeld das Verbot von Fällungen und Auf-den-Stock-Setzen zur Unzeit zu beachten. Darüber hinaus sind die Regelungen der Baumschutzsatzungen der Gemeinden, welche die Bäume im bebauten Innenbereich unter besonderen Schutz stellen, zu beachten.
Geschützte Bäume
- Einzelbäume auf öffentlichem und privatem Grund mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm
- Obstbäume, wenn außerdem die astfreie Stammlänge mindestens 160 cm beträgt (Obstbaum-Hochstämme)
- Mehrstämmige ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn wenigstens drei Stämme jeweils einen Stammumfang von 20 cm aufweisen und im Kronenbereich den Nachbarbaum berühren und/oder bei denen der Abstand der Stämme zueinander am Boden gemessen 5 m nicht überschreitet.“
Welche Bäume fallen nicht unter diese Satzung?
- Obstbäume aus Nieder- und Mittelstämmen, Büsche oder Spaliergehölze, ausgenommen Walnuss-, Wildbirnen- und Esskastanienbäume,
- Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe. Der mit den Nadelgehölzen verwandte Ginkobaum ist geschützt,
- Bäume in Baumschulen und Gärtnereien
- Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (ThürDSchG) vom April 2004 in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen, sowie
- Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – vom 08.1993 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“
Hinweis: Die Stadt und die Gemeinden haben hier zum Teil unterschiedliche Regelungen in ihren Baumschutzsatzungen getroffen.
Wann kann eine Erlaubnis zum Fällen oder zum Rückschnitt geschützter Bäume erteilt werden?
Ausnahmen von den Verboten sind zu genehmigen, wenn
- der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern
- eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann
- eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann
- der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist
- die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist
Benötigte Unterlagen: Antragsformular mit Lageskizze, Standort, Art, Stammumfang und Foto
Formulare
- Antrag auf Baumfällung (55,66 kB)
- Anzeige über erfolgte Ersatzpflanzungen (682,59 kB)
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