Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Gebäuden bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) und 61 (Genehmigungsfreistellung), der Thüringer Bauordnung (ThürBO) nichts anderes bestimmt ist.

Hinweise:
Für die Erteilung von Baugenehmigungen entsprechend der Thüringer Bauordnung ist das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Die Gemeinde ist im Verfahren nur stellungnehmende Behörde.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Für Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren (nur in ausgewiesenen Bebauungsplangebieten) sind die Bauunterlagen 2-fach bei der Stadtverwaltung NHH einzureichen. Eine Fertigung der Unterlagen wird unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Eingang der letzten evt. Nachforderungen) bei der Gemeinde begonnen werden.

Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in der Thüringer Bauordnung § 60 geregelt.



Zuständige Mitarbeiter

Andrea Brüsch Zimmer: 210 Telefon: 036021-98214 E-Mail Adresse: a.bruesch@stadt-nhh.de

Zuständiges Amt

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
FD Bau und Umwelt
Haus 4
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

Tel.: 03601/800
Fax: 03601/801081
Email: poststelle@uh-kreis.de

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis

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