Ahnenforschung
Allgemeine Informationen
Standesamtliche Register bestehen seit dem Jahr 1874.
Das Standesamt bewahrt die Personenstandsregister sowie zugehörige Sammelakten entsprechend Ihrer Fortführungsfristen, gem. § 5 Absatz 5 Personenstandsgesetz (PStG), wie folgt auf:
– Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister – 80 Jahre
– Geburtsregister – 110 Jahre
– Sterberegister – 30 Jahre.
Innerhalb dieses Zeitfensters werden die Register fortgeführt, d.h. es werden Folgebeurkundungen und Hinweise eingetragen.
Nach Ablauf dieser Fortführungsfristen unterliegen die Register archivrechtlichen Vorschriften.
Welche Register sich nach Ablauf der Fortführungsfrist noch im Standesamt befinden oder bereits an das Kreisarchiv Mühlhausen übergeben wurden, erfragen Sie bitte im Standesamt. Aufgrund der Bindung von Jahrgängen zu einem Buch kann es vorkommen, dass sich Register mit längst abgelaufener Fortführungsfrist noch im Standesamt befinden.
Wer Personenstandsregister im Einzelfall benutzen darf – durch Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag usw. ist in den §§ 61 ff PStG geregelt.
Gebühren
Die entstehenden Gebühren unterscheiden sich danach, ob die Fortführungsfrist der Register bereits abgelaufen ist oder nicht und/oder entsprechend des Zeitaufwands der Bearbeitung.