Abbruch baulicher Anlagen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- Anlagen nach § 60 Absatz 1 Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Folgendes ist zu beachten:
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Das gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. Die möglicherweise vorliegende Verfahrensfreiheit bzw. die Anzeige des beabsichtigten Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde entbindet den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Thüringer Bauordnung (ThürBO), in Vorschriften aufgrund der ThürBO oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.