Veranstaltungen (öffentliche)
Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen
Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG). Danach hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen spätestens 1 Woche vorher anzuzeigen.
1. Was ist eine öffentliche Veranstaltung?
Öffentliche Veranstaltungen dienen der Unterhaltung, Belustigung, Zerstreuung oder Entspannung der Besucher. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn jedermann Zutritt haben kann, sei es auch unter gewissen Bedingungen (z.B. durch Entrichtung eines Eintrittsgeldes)
Anzeigepflichtig sind alle öffentlichen Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Kirmesfeiern, Rock-, Pop- und sonstige Musikveranstaltungen, Diskotheken, Straßen-, Turn-, oder Volksfeste; öffentliche Sportveranstaltungen jeder Art, Modenschauen, öffentliche Glücksspiele, Tombolas, Märkte, Theater- und Filmvorführungen u.ä.
2. Wer ist Veranstalter?
Veranstalter ist, wer sie veranstaltet, organisiert oder leitet. Bei Vereinsveranstaltungen ist als Veranstalter der Verein mit einem Ansprechpartner anzugeben.
3. Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
- Wenn die Anzeige zur Veranstaltung nicht fristgemäß erstattet wird.
- Wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt.
- Wenn die Veranstaltung in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die SV NHH; bei motorsportlichen Veranstaltungen der FD Ordnung- und Sicherheit des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis.
Rechtsgrundlagen
Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)
Formulare
- Anmeldung einer Veranstaltung (1,76 MB)
- Antrag auf einen Standplatz (43,69 kB)
- Antrag auf Erlaubnis einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen (23,06 kB)