Laufende Informationen

Landgemeinde - Ortschaften - Rechte - Wahlen

 

1. Information Landgemeinde (Adressänderung, Umschreibungen)

2. Information Landgemeinde (Gemeindename, geänderte Straßennamen, Umschreibungen)

3. Information Landgemeinde (Bankverbindung)

Gesetzestext zur Bildung der Landgemeinde Nottertal-Heilinger Höhen

 

Vor dem Hintergrund stetig wachsender finanzpolitischer und demografischen Herausforderungen hat der Landesgesetzgeber vor fast 10 Jahren entschieden, die Verwaltungsgemeinschaften in Einheits- oder Landgemeinden umzuwandeln. Das Rechtsinstitut der Landgemeinde wurde neu in die Thüringer Kommunalordnung aufgenommen, da diese Gemeindeform vor allem den Gegebenheiten des ländlichen Raumes gerecht wird. Sie verfügt gegenüber der Einheitsgemeinde über ein kraft Gesetzes gestärktes Ortschaftsrecht.

In einer Einheitsgemeinde besteht die Möglichkeit in Ortsteilen eine Ortsteilverfassung einzuführen.

In einer Landgemeinde besteht die Pflicht zur Einführung einer Ortschaftsverfassung.

Eine Landgemeinde hat nur noch einen Haushalt. Sie muss ihren Ortschaften eigene Geldmittel für ortschaftsbezogene Zwecke zur Verfügung stellen.

Entgegen der allgemeinen Ansicht, dass die Ortschaftsräte dann in einer Landgemeinde überhaupt keine Entscheidungskompetenzen mehr haben, obliegen ihnen weiterhin viele Entscheidungen selbst.

Der Ortschaftsrat entscheidet z.B. allein über

  • die Verwendung der Haushaltsmittel für das Vereinsleben, insbesondere der Ortsfeuerwehr, die Brauchtumspflege und die Kulturförderung,
  • die Benennung von Straßen, Wege, Plätze, Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
  • die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
  • die Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
  • die Pflege von Partner- und Patenschaften,
  • Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
  • die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen, Einrichtungen des Bestattungswesens, etc..

In allen anderen Angelegenheiten, die die Ortschafts betreffen, hat der Ortschaftsrat gegenüber dem Landgemeinderat ein umfassendes Vorschlagsrecht.

Ein neuer Landgemeinderat kann einem Ortschaftsrat auch durch Regelung in der Hauptsatzung weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen.

Insgesamt entscheiden Ortschaftsräte viel mehr selbst als Ortsteilräte in einer Einheitsgemeinde.

Auch die Annahme, dass ein/e ehrenamtliche/r Ortschaftsbürgermeister/in in einer Landgemeinde nichts mehr oder weniger zu tun hätte, trügt. Er/Sie ist zuständig für die laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Darüber hinaus gehende Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erledigt der/die neu zu wählende/r hauptamtliche/r Bürgermeister/in der Landgemeinde, ähnlich wie es bisher die Verwaltungsgemeinschaft getan hat. Er/Sie leitet die Landgemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung, vollzieht die Beschlüsse des Landgemeinderates und der Ausschüsse und vertritt die Landgemeinde nach außen.

Jede Ortschaft wählt ihren eigenen Ortschaftsrat und eine/n ehrenamtliche/r Ortschaftsbürgermeister/in.

Die gesamte Landgemeinde wählt einen gemeinsamen Landgemeinderat und eine/n hauptamtliche/n Bürgermeister/in.

Am 26. Mai 2019 finden die Kommunalwahlen statt. Gewählt werden Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte. Wählbar sind alle Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die am 26. Mai 2019 Deutsche oder Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung in der Gemeinde haben und die nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Entscheidend, ob jemand in einen Stadt- oder Gemeinderat gewählt wird ist, dass sich Interessierte –als Kandidaten aufstellen lassen, wie gewohnt, entweder über eine Partei, über nicht-/mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen oder gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen.

Die am 26. Mai 2019 gewählten neuen Stadt- und Gemeinderatsmitglieder verlieren mit Start der Landgemeinde am 01. Januar 2020 keinesfalls ihre Aufgaben. Sie werden automatisch Ortschaftsräte. Der/Die gewählte ehrenamtliche Bürgermeister/in wird zur/m ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeister/in.

2020 werden dann für den neuen Landgemeinderat neue wählbare Mitglieder gesucht. Eine feste Sitzverteilung für Landgemeinderäte der Ortschaften gibt es nicht, weil unser Wahlsystem in Deutschland dieses so nicht vorsieht. Jeder Bürger der Landgemeinde kann sich wie gewohnt für den neuen Landgemeinderat aufstellen lassen. Er wird voraussichtlich im Mai 2020 gewählt werden und am 01. Juli 2020 für die gesamte Landegemeinde ihre politischen Aufgaben wahrnehmen.