Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis – Betrieb von 4 Windenergieanlagen in Bothenheilingen
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Firma Windkraft Tornow T05 GmbH & Co. KG in 01665 Klipphausen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen in 99994 Nottertal-Heilinger Höhen OT Bothenheilingen
Die Firma Windkraft Tornow T05 GmbH & Co. KG, Talstraße 3, 01665 Klipphausen beantragte beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis die Erteilung der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von
vier Windenergieanlagen vom Typ VESTAS V-162
mit je einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Nennleistung von 6,2 MW
in 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, Gemarkung: Bothenheilingen,
Flur: 3, Flurstücke: 10, 11/1,
Flur: 1, Flurstück: 105/13,
Flur: 2, Flurstück: 94/1,
Flur: 2, Flurstück: 96/1.
Die Windenergieanlagen sind im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) unter Ziffer 1.6.2 aufgeführt und daher genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG.
Die Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist entsprechend dem Antrag im März 2024 vorgesehen.
Unselbständiger Bestandteil des Genehmigungsverfahrens ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) liegen in der Zeit
vom 04. September 2023 bis einschließlich 04. Oktober 2023
bei folgenden Behörden aus und können während der Dienststunden eingesehen werden:
1. Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Rathaus, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, Bauamt, Raum 211
2. Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Fachdienst Bau und Umwelt, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen, Gebäude H 004, Raum 2.07
Außerdem können der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen im angegebenen Zeitraum im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit
vom 04. September 2023 bis einschließlich 06. November 2023
bei der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen, oder elektronisch erhoben werden. Elektronische Einwendungen sind mit dem Betreff „Einwendungen Windpark Bothenheilingen“ an immissionsschutz@uh-kreis.de zu richten.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwen-dungen erforderlich sind.
Sofern rechtzeitig erhobene Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am 14. Februar 2024 mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr
Ort der Erörterung: Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Barbara-Heim
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin statt-findet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Für den Fall, dass der Erörterungstermin stattfindet, wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerechten Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
Mühlhausen, den 14. August 2023
Harald Zanker
Landrat